Wer sind wir?

Name:
Förderkreis des südbadischen Handballverbands e.V.

Gründung:
Freitag, den 22. November 1991 im Gasthof Heckenrose in Ringsheim

Gründung erfolgte durch die Initiative von Klaus Kokemüller (SHV-Präsident)

Gründungsmitglieder:
19 Handballfreunde

Ehrenmitglieder:
noch keine

eingetragen:
Amtsgericht Freiburg

Sitz:
Ringsheim (Handballbezirk Freiburg)

Mitglieder (Stand 03/2009):
212 Mitglieder (18 weibliche, 116 männliche, 72 Vereine, 2 Bezirke, 2 Bezirksfachausschüsse, 2 Schiedsrichtervereinigungen)

Dies sind u.a.:

  • Arno Ehret und Arnulf Meffle (Weltmeister 78)
  • Armin Emrich (Nationalspieler- und Trainer)
  • Peter Quarti (Nationalspieler)
  • Manfred Prause (IHF-SR-Chef)

 

Jahresbeitrag: € 12,00 pro Person oder Verein, € 18,00 Familienbeitrag
(Sonderbeitrag möglich)

Beitrittserklärungen bei allen Vorstandsmitgliedern erhältlich!

Bankverbindung:
Volksbank Lahr-Ettenheim, Konto-Nr. 606 308 01, BLZ 682 900 00 

Ziele laut Satzung:
idelle und finanzielle Unterstützung der südb. Handballjugend
(detaillierte Fassung siehe „Zielsetzungen") 

Gönner, Spender und Sponsoren:
von zu wenig bis Fehlanzeige (intensive Suche besteht)

Satzung des Förderkreises des südbadischen Handballs e.V.

§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Förderkreis des südbadischen Handballs e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Werbung für den Handball und die ideelle und materielle Förderung des Handballsports im Bereich des Südbadischen Handballverbandverbandes. In besonderem Maße soll dabei die Jugendarbeit des Südbadischen Handballverbandes e.V. mit ihren Schwerpunkten Talentsichtung und Talentförderung, leistungsbezogene Trainings- und Wettkampfförderung der den Verbandskadern angehörenden Jugendhandballern, überfachliche Jugendarbeit des Verbandes sowie breitensportliche Aktivitäten im Jugendbereich ideell und materiell gefördert werden. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
  2. Der Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet; er ist vielmehr ausschließlich gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwende werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Vereinsziele unterstützen.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (Formblatt) entscheidet der Vorstand. Bei Ablehung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.
  3. Mit seinem Beitritt erkennt der Antragsteller die Satzung des Förderkreises an.
  4. Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds
  • durch freiwillger Austritt oder
  • durch Ausschluß aus dem Verein.

Der freiwillige Austritterfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung fristgerecht eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlasen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss.

§ 4 Mitgliedsbeiträge und Spenden

  1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird im Einzugsverfahren im Laufe des ersten Halbjahres eingezogen. Ausnahmen sind auf Antrag möglich.
  2. Spenden können jederzeit zugunsten des Vereins eingezahlt werden.

§ 5 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
  2. Die Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern ist ehrenamtlich. Sie erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder Bar- noch Sachzuwendungen.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Schriftliche Stimmübertragung ist möglich, wobei ein Mitglied bis zu 3 fremde Stimmen vertreten kann.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlasung des Vorstandes
  • Wahl und Abberufen des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages
  • Beschlussfassung über Anträge der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung für das vergangene Geschäftsjahr findet mindestens einmal im Jahr statt, möglichst im Februar/März. Sie wird vom Vereinsvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit vierwöchiger Frist schriftlich oder durch Bekanntmachung im Verbandsorgan "Handball in Südbaden" einberufen.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 8 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Aufhebung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
  7. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich verlangt wird.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Kassenwart
    d) dem Schriftführer
  2. Zur Beratung bei Vorstandssitzungen können der Vorsitzende, andere Mitglieder des Vorstandes des südbadischen Handballverbandes (SHV) und weitere für die jeweilige Tagesordnung kompetente Personen hinzugezogen werden.
  3. Der Verein wird nach außen gemäß § 26 BGB durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter jeweils allein bzw. den Schriftführer gemeinsam vertreten.
    Im Innverhältnis dürfen der Kassenwart und der Schriftführer jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters tätig werden. Alle den Verein verpflichtenden Erklärungen bedürfen der Schriftform.
  4. Der Vorstand leitet den Verein und verwaltet dessen Vermögen. Er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Geschäfts- und Kassenbericht.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Es ist durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.    

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Südbadischen Handballverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Jugendarbeit im südbadischen Handballsport in gemeinnütziger Weise im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
  3. Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Anschriften der Vorstandschaft

1. Vorsitzender
Bernd Bruder, Ohlsbach
eMail: bruder(at)ohlsbach(dot)de

 2. Vorsitzender
Helmut Reith, Offenburg
Tel. 0781/32950 priv.
Fax 0781/9195233 priv.
e-Mail: helmut.reith-og(at)kabelbw(dot)de

Kassiererin
Liselotte Ehmann, Großweier
Tel. 07841/5735 priv.
e-Mail: lilo_ehmann(at)web(dot)de

Schriftführerin (nicht besetzt)

Die Gründungsgrupe

Klaus Kokemüller, Ehrenpräsident Handballverband Südbaden, ehem. Verbandspräsident

Stelzer Christof, TuS Oberhausen
Lüttin Manfred, SV Allensbach
Schieß Sigrid, SV Allensbach
Straubmüller Gerhard, TV Sulz
Straubmüller Doris, TV Sulz
Stelzer Gerhard, TB Kenzingen
Weber Franz, TG Altdorf
Broßmer Konrad, TuS Ringsheim
von Thun Ingrid, TG Altdorf
Haller Fritz. TV Sulz
Heck Engelbert, ESV Offenburg
Roß Walter, TV Auenheim
Isen Dietmar, HGW Hofweier
Collet Adolf, SV Niederbühl
Collet Anna, SV Niederbühl
Weber Joachim, TuS Ringsheim
von Thun Horst, TG Altdorf
Schmidt Rolf, TB Kenzingen